Wirtschaftlichkeitsgebot
"Der Arzt darf Ihnen alles verschreiben, was er für nötig hält." Solcher Unsinn wird immer wieder von Sachbearbeitern der Krankenkassen behauptet. Dabei gibt das Sozialgesetzbuch V klar vor, auf was der Kassenversicherte Anspruch hat, und zwar in
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
"Ausreichend und das Mass des Notwendigen nicht überschreitend" heisst nicht sehr gut oder optimal.
Genaue Regelungen und empfindliche Strafen
Ausführungsbestimmungen regeln genau, was der Kassenarzt verschreiben darf. Diese beziehen sich zum einen auf die Art der Verschreibung (Arznei-und Heilmittelrichtlinien), als auch auf die Menge an Verschreibungen je Praxis (Budgets).
Weicht der Arzt bei der Verschreibung von den Richtlinien ab oder überschreitet er das Budget, so werden zwei Jahre später Strafzahlungen (Regresse) gegen ihn ausgesprochen.
- Medikamente: Richtlinien und Budgets
- Heilmittel - Richtlinien und Budgets
Letzte Änderung am Dienstag, 10. Januar 2012.
